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Anlage 2.3 zum Jahresbericht 1997

Entschließungen der 54.Konferenz der Datenschutzbeauftragten
des Bundes und der Länder am 23./24.Oktober 1997

2.3.1 Entschließung zur Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes und Modernisierung des Datenschutzrechts

Die fristgerechte Harmonisierung des Datenschutzes entsprechend den Vorgaben der europäischen Datenschutzrichtlinie vom 24.Oktober 1995 droht zu scheitern. Die von dieser Richtlinie gesetzte Dreijahresfrist wird heute in einem Jahr ablaufen. Eine gründliche Beratung im Deutschen Bundestag wird durch den baldigen Ablauf der Legislaturperiode in Frage gestellt.

Noch immer gibt es keinen Kabinettsbeschluß; die Bundesregierung hat bisher noch nicht einmal einen abgestimmten Referentenentwurf vorgelegt. Sie gefährdet dadurch die rechtzeitige Umsetzung der Richtlinie und riskiert ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof.

Für die Entwicklung des Datenschutzes ist diese Lage höchst nachteilig:

  • Verbesserungen des Datenschutzes der Bürger, z.B. durch genauere Information über die Verarbeitung ihrer Daten, verzögern sich;
  • dem Datenschutzrecht droht Zersplitterung, weil den Ländern eine Orientierung für die Anpassung der Landesdatenschutzgesetze fehlt.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder appellieren daher an die Bundesregierung, für eine fristgerechte Umsetzung der Richtlinie Sorge zu tragen.

Zur Harmonisierung des europäischen Datenschutzrechts empfehlen die Datenschutzbeauftragten der Bundesregierung und dem Gesetzgeber folgende Grundsatzentscheidungen:

  • weitgehende Gleichbehandlung des öffentlichen und des privaten Bereichs bei gleichzeitiger Verbesserung der Datenschutzkontrolle, insbesondere durch generell anlaßunabhängige Kontrolle und durch die ausdrückliche Festlegung der völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden und die Erweiterung ihrer Eingriffsbefugnisse;
  • Bestellung weisungsfreier Datenschutzbeauftragter auch bei öffentlichen Stellen mit dem Recht, sich jederzeit an den Bundes- oder Landesbeauftragten für den Datenschutz zu wenden;
  • Bürgerfreundlichkeit durch einfache und verständliche Formulierung des BDSG, z.B. durch einen einheitlichen Begriff der Verarbeitung personenbezogener Daten entsprechend der Richtlinie;
  • Gewährleistung eines einheitlichen, hohen Datenschutzniveaus durch Beibehaltung der Funktion des BDSG und der Landesdatenschutzgesetze als Querschnittsgesetze sowie durch Vermeidung eines Gefälles zwischen den Bereichen, die der EG-Datenschutzrichtlinie unterfallen, und den übrigen Gebieten, deren Datenschutzregelungen nicht verschlechtert werden dürfen
  • Sonderregelungen für Presse und Rundfunk nur, soweit zur Sicherung der Meinungsfreiheit notwendig.

Als ebenso vordringlich betrachten die Datenschutzbeauftragten eine Anpassung der noch von der Großrechnertechnologie der siebziger Jahre bestimmten gesetzlichen Regelungen an die heutige Informationstechnologie und an die Verhältnisse der modernen Informationsgesellschaft. Dazu gehören insbesondere folgende Punkte:

  • Verbindliche Grundsätze für die datenschutzfreundliche Gestaltung von Informationssystemen und -techniken, so zur Datensparsamkeit, zur Anonymisierung und Pseudonymisierung, zur Verschlüsselung und zur Risikoanalyse;
  • mehr Transparenz für die Verbraucher und mehr Eigenständigkeit für die Anbieter durch Einführung eines Datenschutzaudits;
  • Erweiterung des Schutzbereichs bei Bild- und Tonaufzeichnungen, Regelung der Video-Überwachung;
  • Sonderregelungen für besonders empfindliche Bereiche, wie den Umgang mit Arbeitnehmerdaten, Gesundheitsdaten und Informationen aus gerichtlichen Verfahren;
  • Einführung einer Vorabkontrolle für besonders risikoreiche Datenverarbeitung, namentlich bei Verarbeitung sensitiver Daten;
  • Regelungen für Chipkarten-Anwendungen;
  • Verstärkung des Schutzes gegenüber Adressenhandel und Direktmarketing, unter anderem auch mindestens durch die Festlegung von Hinweispflichten hinsichtlich der Möglichkeit des Widerspruchs; vorzuziehen ist in jedem Fall eine Einwilligungsregelung;
  • Verstärkung des Schutzes gegenüber der Einholung von Selbstauskünften vor Abschluß von Miet-, Arbeits- und ähnlich existenzwichtigen Verträgen;
  • Datenexport nach Inlandsgrundsätzen nur bei angemessenem Schutzniveau im Empfängerstaat; Festlegung, unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat Daten, die er im Anwendungsbereich der Richtlinie (also nach Inlandsgrundsätzen) erhalten hat, außerhalb ihres Anwendungsbereichs verwenden darf;
  • möglichst weitgehende Ersetzung der Anmeldung von Dateien bei der Aufsichtsbehörde durch Bestellung weisungsfreier Datenschutzbeauftragter; Beibehaltung des internen Datenschutzbeauftragten auch bei Sicherheitsbehörden;
  • Stärkung der Kontrollrechte des Bundesbeauftragten und der Landesbeauftragten für den Datenschutz durch uneingeschränkte Kontrollbefugnis bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten einschließlich solcher über Sicherheitsüberprüfungen.

Die Konferenz weist ferner auf die Rechtspflicht der Länder hin, ihr Datenschutzrecht ebenfalls der EG-Richtlinie fristgerecht anzupassen.


2.3.2 Entschließung zur informationellen Selbstbestimmung und Bild-Ton-Aufzeichnungen bei Vernehmungen im Strafverfahren

Überlegungen des Gesetzgebers und eine beginnende öffentliche Diskussion, moderne Dokumentationstechnik der Wahrheitsfindung und dem Zeugenschutz in gerichtlichen Verfahren nutzbar zu machen, liegen auch im Interesse des Datenschutzes. Dabei ist allerdings zu beachten, daß Bild-Ton-Aufzeichnungen von Vernehmungen im Strafverfahren einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen. Sie spiegeln die unmittelbare Betroffenheit der Beschuldigten oder Zeugen in Mimik und Gestik umfassend wider. Zweck und Erforderlichkeit dieses Eingriffs bedürfen einer sorgfältigen Begründung durch den Gesetzgeber. Sie bildet den Maßstab, der über Möglichkeiten, Grenzen und Verfahren der Videotechnologie im Strafprozeß entscheidet. Erkennbar und nachvollziehbar sollte sein, daß der Gesetzgeber die Risiken des Einsatzes dieser Technologie, insbesondere die Verfügbarkeit der Aufzeichnungen nach den allgemeinen Vorschriften über die Beweisaufnahme bedacht und bewertet hat. Ferner sollte erkennbar und nachvollziehbar sein, daß Alternativen zur Videotechnologie, namentlich die Verwendung von Tonaufzeichnungen, in die Erwägungen des Gesetzgebers aufgenommen wurden.

Nach Auffassung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sollten die vorliegenden Gesetzentwürfe des Bundesrates (BT-Drs. 13/4983 vom 19.06.1996) sowie der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. (BT-Drs. 13/7165 vom 11.03.1997) in einem umfassenderen Bedeutungs- und Funktionszusammenhang diskutiert werden.

Zunehmend tritt das Anliegen der Praxis hervor, Bild-Ton-Aufzeichnungen auch mit anderer Zielsetzung zu verwerten:
Bild-Ton-Aufzeichnungen ermöglichen eine vollständige und authentische Dokumentation nicht nur des Inhalts, sondern auch der Entstehung und Begleitumstände einer Aussage. Die Beurteilung ihres Beweiswerts wird dadurch deutlich verbessert. Zugleich dient eine nur einmalige Vernehmung, die möglichst zeitnah zum Tatgeschehen durchgeführt und aufgezeichnet wird, der Wahrheitsfindung und erhöht die Qualität der gerichtsverwertbaren Daten ("Vermeidung kognitiver Dissonanzen"). Ausgehend von diesen Überlegungen, hat der Gesetzgeber unter Einbeziehung von Erkenntnissen der Vernehmungspsychologie zu prüfen, ob und inwieweit eine wortgetreue Abfassung von Vernehmungsniederschriften ausreicht und eine Aufzeichnung der Aussage nur im Wort auf Tonband für die Zwecke des Strafverfahrens in ihrer Beweisqualität der Videotechnologie sogar überlegen ist.

Für Videoaufzeichnungen des Betroffenen, die zu seinem Schutz gefertigt werden sollen, ist dessen Einwilligung unverzichtbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bild-Ton-Aufzeich-nung im Strafverfahren. Sofern der Betroffene nicht in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite einer Bild-Ton-Aufzeichnung und ihrer Verwendungsmöglichkeiten hinreichend zu beurteilen, hat der Gesetzgeber festzulegen, wer anstelle des Betroffenen die Einwilligung erteilen darf. Vor Abgabe der Einwilligungserklärung ist der Betroffene umfassend aufzuklären, insbesondere auch über alle zulässigen Arten der weiteren Verwertung und über die Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung für die Zukunft. Die Aufklärung ist zuverlässig zu dokumentieren. Entsprechendes gilt für die Herausgabe von Videoaufzeichnungen.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordern wirksame Vorkehrungen zum Schutz des Persönlichkeitsrechts bei Verwendung von Bild-Ton-Aufzeichnungen im Strafverfahren. Unabhängig von der Frage, welche Zielsetzung mit Bild-Ton-Aufzeichnungen im Strafverfahren verfolgt werden soll, sind hierbei insbesondere folgende Gesichtspunkte von Bedeutung:

  1. Es ist sicherzustellen, daß der Eindruck des Aussagegeschehens z.B. durch Zeitlupe, Zeitraffer, Einzelbildabfolge, Standbild und Zoom nicht gezielt verfremdet oder verzerrt wird.
  2. Einsatz und Verwertung von Bild-Ton-Aufzeichnungen sind so zu regeln, daß gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte gewahrt bleiben. Insbesondere ist eine weitere Nutzung der Aufnahme, auch zum Zwecke des Vorhalts, ausgeschlossen, wenn sich ein Zeuge auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft.
  3. Vorbehaltlich des o.g. Einwilligungserfordernisses darf eine Übermittlung von Videoaufzeichnungen an Stellen außerhalb der Justiz, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen erlaubt sein, da nur so ein wirksamer Schutz vor Mißbrauch, etwa durch kommerzielle Verwertung, gewährleistet werden kann. Soweit der Gesetzgeber aus Gründen eines fairen, rechtsstaatlichen Strafverfahrens die Weitergabe von Videokopien an Verfahrensbeteiligte zuläßt, müssen jedenfalls wirksame Vorkehrungen gegen Mißbrauch gewährleistet sein, z.B. sichtbare Signierung und strafbewehrte Regelungen über Zweckbindungen und Löschungsfristen.
  4. Eine Verwertung der Aufzeichnungen im Rahmen eines anderen Strafverfahrens ist nur zulässig, soweit sie auch für die Zwecke dieses anderen Verfahrens hätten angefertigt werden dürfen.
  5. Soweit eine Verwertung in einem anderen gerichtlichen Verfahren - etwa zur Vermeidung erneuter Anhörung kindlicher Zeugen vor dem Familien- oder Vormundschaftsgericht - zugelassen werden sollte, sind in entsprechenden Ausnahmeregelungen präzise Voraussetzungen hierfür abschließend zu bestimmen und enge Verwendungsregelungen zu treffen.
  6. Spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens sind grundsätzlich die Aufzeichnungen unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft zu vernichten. Der Betroffene ist davon zu benachrichtigen. Soweit der Gesetzgeber ausnahmsweise zur Wahrung vorrangiger Rechtsgüter eine längere Aufbewahrung der Aufzeichnungen zuläßt, müssen Voraussetzungen, Umfang und Fristen der weiteren Aufbewahrung klar und eng geregelt werden.


2.3.3 Entschließung zur Erforderlichkeit datenschutzfreundlicher Technologien

Moderne Informations- und Telekommunikationstechnik (IuK-Technik) gewinnt in allen Lebensbereichen zunehmende Bedeutung. Die Nutzer wenden diese Technik z.B. in Computernetzen, Chipkartensystemen oder elektronischen Medien in vielfältiger Weise an und hinterlassen dabei zumeist umfangreiche elektronische Spuren. Dabei fällt in der Regel eine Fülle von Einzeldaten an, die geeignet sind, persönliche Verhaltensprofile zu bilden.

Den Erfordernissen des Datenschutzes wird nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen, wenn sich der Schutz der Privatheit des einzelnen lediglich auf eine Beschränkung des Zugangs zu bereits erhobenen, gespeicherten und verarbeiteten personenbezogenen Daten reduziert. Daher ist es erforderlich, bereits vor der Erhebung und Speicherung die zu speichernde Datenmenge wesentlich zu reduzieren.

Datensparsamkeit bis hin zur Datenvermeidung, z.B. durch Nutzung von Anonymisierung und Pseudonymisierung personenbezogener Daten, spielen in den unterschiedlichen Anwendungsbereichen der IuK-Technik, wie elektronischen Zahlungsverfahren, Gesundheits- oder Verkehrswesen, bisher noch eine untergeordnete Rolle. Eine datenschutzfreundliche Technologie läßt sich aber nur dann wirksam realisieren, wenn das Bemühen um Datensparsamkeit die Entwicklung und den Betrieb von IuK-Systemen ebenso stark beeinflußt wie die Forderung nach Datensicherheit.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder wollen in Zusammenarbeit mit Herstellern und Anbietern auf datenschutzgerechte Lösungen hinarbeiten. Die dafür erforderlichen Techniken stehen weitgehend schon zur Verfügung. Moderne kryptographische Verfahren zur Verschlüsselung und Signatur ermöglichen die Anonymisierung oder Pseudonymisierung in vielen Fällen, ohne daß die Verbindlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Datenverarbeitung beeinträchtigt werden. Diese Möglichkeiten der modernen Datenschutztechnologie, die mit dem Begriff "Privacy enhancing technology (PET)" eine Philosophie der Datensparsamkeit beschreibt und ein ganzes System technischer Maßnahmen umfaßt, sollten genutzt werden.

Vom Gesetzgeber erwarten die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, daß er die Verwendung datenschutzfreundlicher Technologien durch Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen forciert. Sie begrüßen, daß sowohl der Mediendienste-Staatsvertrag der Länder als auch das Teledienstedatenschutzgesetz des Bundes bereits den Grundsatz der Datenvermeidung normieren. Der in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder festgeschriebene Grundsatz der Erforderlichkeit läßt sich in Zukunft insbesondere durch Berücksichtigung des Prinzips der Datensparsamkeit und der Verpflichtung zur Bereitstellung anonymer Nutzungsformen verwirklichen. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder bitten darüber hinaus die Bundesregierung, sich im europäischen Bereich dafür einzusetzen, daß die Förderung datenschutzfreundlicher Technologien entsprechend dem Vorschlag der Kommission in das 5.Rahmenprogramm "Forschung und Entwicklung" aufgenommen wird.

Neben Anbietern von Tele- und Mediendiensten sollten auch die Hersteller und Anbieter von IuK-Technik bei der Ausgestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen dafür gewonnen werden, sich am Grundsatz der Datenvermeidung zu orientieren und auf eine konsequente Minimierung gespeicherter personenbezogener Daten achten.

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